Ablehnung eines Bewerbers für Lehramt aufgrund fehlender charakterlicher Eignung
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat einen Anspruch eines zunächst ausgewählten Bewerbers auf eine Einstellung als Lehrer abgelehnt, weil er aufgrund Fahrens ohne gültigen Fahrschein in der S-Bahn und der Vorzeige eines verfälschten Fahrscheines wegen versuchten Betruges rechtskräftig verurteilt worden war.
Das Land Berlin hatte dem Bewerber eine Einstellung als Lehrer in Aussicht gestellt, diese aber nach Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses abgelehnt. In dem erweiterten Führungszeugnis des Bewerbers ist ein Strafbefehl des AG Tiergarten aufgeführt. Nach diesem rechtskräftigen Strafbefehl wurde der Bewerber wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, weil er ohne gültigen Fahrschein S-Bahn gefahren und bei der Fahrscheinkontrolle einen verfälschten Fahrschein vorgezeigt habe.
Das ArbG Berlin hatte einen Anspruch des zunächst ausgewählten Bewerbers auf eine Einstellung als Lehrer abgelehnt.
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat die arbeitsgerichtliche Entscheidung bestätigt.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts fehlt dem Bewerber die für eine Einstellung als Lehrer gemäß Art. 33 Abs. 2 GG erforderliche charakterliche Eignung. Eine rechtsverbindliche Zusage einer Einstellung sei entgegen der Auffassung des Bewerbers nicht erfolgt.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das BAG nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Potsdam Nr. 10/2017 v. 03.04.2017
April 2017