Zweckentfremdung" bei Wohnungsvermietung an Flüchtlinge zu Tagessätzen

Das VG Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Vermietung von Wohnraum an Asylantragsteller und Flüchtlinge mit tageweiser Kostenübernahme gegen das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz verstößt.

Zur Ermittlung des Sachverhalts dürften Behördenmitarbeiter den Wohnraum betreten, auch wenn der Wohnungsinhaber dies nicht gestatte, so das Verwaltungsgericht.

Der Antragsteller vermietet seit dem Jahr 2015 möblierte Wohnungen insbesondere an Asylantragsteller und Flüchtlinge. Für diese Personen haben Sozialbehörden bescheinigt, dass sie die Kosten der Unterkunft von bis zu 50 Euro pro Person und Übernachtung übernehmen; in den in Streit stehenden drei Wohnungen kamen teilweise bis zu acht Personen unter. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf sah dies als Zweckentfremdung von Wohnraum an und forderte den Antragsteller sofort vollziehbar auf, die drei Wohnungen wieder Wohnzwecken zuzuführen. Dagegen machte der Antragsteller geltend, er habe mit den Bewohnern Mietvereinbarungen für mindestens zwei Monate geschlossen. Zudem sei gerichtlich zu klären, dass Mitarbeiter des Bezirksamtes die Wohnungen nur mit seiner Gestattung bzw. der seines Mieters betreten dürften.

Das VG Berlin hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt die Nutzung der drei Wohnungen eine Zweckentfremdung von Wohnraum dar, selbst wenn der Antragsteller mit den Bewohnern Verträge über mehrere Monate geschlossen hat. Zweckentfremdungsrechtlich bleibe es bei einer nach Tagen bemessene Vermietung. Die Überlassung sei wesentlich geprägt durch die behördliche Kostenübernahme pro Person und zu Tagessätzen. Zudem liege eine Zweckentfremdung vor, weil der Antragsteller die Wohnungen für gewerbliche Zwecke verwende. Die Wohnungsnot der Asylantragsteller und Flüchtlinge biete keine Rechtfertigung. Der Antragsteller dürfe mit dem genannten Personenkreis jederzeit reguläre Mietverträge abschließen, wobei die Monatsmiete in diesem Fall auch von einer Behörde direkt überwiesen werden könne. Zur Einhaltung des Zweckentfremdungsverbots dürften Mitarbeiter des zuständigen Bezirksamtes zu angemessener Tageszeit Wohnungen betreten und besichtigen. Dies müssten der Antragsteller bzw. die Bewohner dulden. Einer richterlichen Anordnung bedürfe es hierfür nicht, weil es sich nicht um eine Durchsuchung handele.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 23.05.2017

Mai 2017