Gebühr für Durchführung einer waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle rechtmäßig

Das OVG Bremen hat entschieden, dass das Stadtamt zu Recht von einem Waffenbesitzer eine Gebühr für die Durchführung einer waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle erheben kann.

Mitarbeiter des Stadtamtes Bremen hatten in der Wohnung eines Waffenbesitzers eine verdachtsunabhängige Kontrolle der sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition durchgeführt. Die Überprüfung ergab keine Beanstandungen. Hierfür wurde gegenüber dem Waffenbesitzer eine Gebühr i.H.v. 139 Euro festgesetzt. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat der Waffenbesitzer (Kläger) vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen die Stadtgemeinde Bremen erhoben mit der Begründung, die verdachtsunabhängige Kontrolle müsse gebührenfrei bleiben. Dies ergebe sich aus bundesrechtlichen Regelungen zum Waffenrecht. Im Übrigen erfolgten die Aufbewahrungskontrollen im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse des Waffenbesitzers. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Das OVG Bremen hat die dagegen erhobene Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts konnte sich die Beklagte bei der Gebührenerhebung auf eine wirksame landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage stützen. Das Land Bremen sei dazu befugt, gesetzliche Regelungen über die Gebührenerhebung in waffenrechtlichen Angelegenheiten zu treffen. Es gebe keine bundesrechtliche Vorschrift, die die Erhebung von Gebühren für verdachtsunabhängige Aufbewahrungskontrollen verbiete. Die erhobene Gebühr sei zu Recht gegenüber dem Kläger festgesetzt worden und halte sich auch der Höhe nach in dem gesetzlich zulässigen Rahmen. Die durchgeführte Kontrolle könne – obwohl der Kläger hierfür keinen zusätzlichen Anlass gegeben habe – aufgrund der spezifischen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes und der dadurch ausgelösten Überwachungstätigkeit diesem zugerechnet werden. Wer Waffen und Munition besitze, sei gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Waffenbesitzer hätten die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen dauerhaft nachzuweisen. Die verdachtsunabhängigen Vor-Ort-Kontrollen dienten dazu, die Waffenbesitzer zur sorgfältigen Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten. Die Gebührenfestsetzung sei auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Der von der Beklagten kalkulierte Personal- und Sachaufwand sei angemessen.

Das Oberverwaltungsgericht hat eine Revision gegen das Berufungsurteil nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das BVerwG zu entscheiden hätte.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Bremen v. 23.06.2017

Juni 2017