Berücksichtigung von eingeleitetem Disziplinarverfahren bei Dienstpostenvergabe
GG Art. 33 II; NRWLDG §§ 6 II, 7 II
Der Dienstherr handelt grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn er einen Beamten wegen gegen ihn eingeleiteter Disziplinarverfahren bei der Vergabe eines Dienstpostens nicht berücksichtigt und auf seinem derzeitigen Dienstposten belässt, solange die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht geklärt sind.
OVG Münster, Beschl. v. 3.9.2015 – 6 B 666/15
August 2016