Entziehung der Fahrerlaubnis trotz Berufung auf Appetitzügler
Das VG Neustadt hat entschieden, dass einem Autofahrer wegen Konsums der Droge Amfetamin in Form eines verschreibungspflichtigen Appetitzüglers zu Recht der Führerschein entzogen worden war.
Ein Mann war in eine Polizeikontrolle geraten und hatte eine Blutprobe abgegeben, in der durch ein toxikologisches Gutachten Amfetamin nachgewiesen wurde. Zunächst hatte er gegenüber der Polizei angegeben, am Vorabend eine Viagra-ähnliche Tablette sowie aktuell Ibuprofen eingenommen zu haben. Dazu hatte der Toxikologe erklärt, die Einnahme solcher Mittel könne den Nachweis von Amfetamin nicht erklären. Die Fahrerlaubnisbehörde ging deshalb von einer Schutzbehauptung aus und entzog die Fahrerlaubnis, weil ein Fahrerlaubnisinhaber nach der einmaligen Einnahme der "harten" Droge Amfetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr sei. Sie ordnete den sofortigen Vollzug ihrer Maßnahme an.
Dagegen wandte sich der Antragsteller in einem gerichtlichen Eilverfahren beim VG Neustadt. Hier berief er sich darauf, dass er neben den bei der Polizei genannten Medikamenten auch den verschreibungspflichtigen Appetitzügler "Tenuate retard" einmalig, ohne Rezept und ohne medizinische Indikation eingenommen habe, um sich als Beifahrer für eine längere Autofahrt wach zu halten. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen könne ihm deshalb nicht direkt die Fahrerlaubnis entzogen werden, stattdessen sei zuerst ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.
Das VG Neustadt ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts handelt es sich auch bei dem neuen Vortrag im Eilverfahren um eine bloße Schutzbehauptung, mit der der Antragsteller überdies offenbare, dass er ein psychoaktiv wirkendes Arzneimittel außerhalb des Anwendungsbereichs zweckentfremdet habe, um sich bewusst die psychoaktive Wirkung zu Nutze zu machen. Das könne nicht dazu führen, dass zunächst ein Gutachten über seine Fahreignung eingeholt werden müsse. Vielmehr sei die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig und es bestehe ein öffentliches Interesse daran, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung vom Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr auszuschließen.
Der Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim OVG Koblenz mit der Beschwerde angefochten werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt Nr. 21/2017 v. 28.06.2017
Juni 2017