Einstweiliges Rechtsschutzbegehren zum "G-20-Protestcamp" erneut erfolglos

Das BVerfG hat einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Antragsteller wollte erreichen, dass das BVerfG der Versammlungsbehörde der Stadt Hamburg konkrete Vorgaben hinsichtlich der Zulässigkeit von Infrastruktureinrichtungen für das geplante Protestcamp machen sollte.

Das BVerfG hat den Antrag abgelehnt.

Nach Auffassung des BverfG ist der hierzu gestellte Antrag auf Klarstellung und Ergänzung des am 28.06.2017 ergangenen Beschlusses des BVerfG als Antrag auf Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG auszulegen. Eine solche komme nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft habe, was vorliegend nicht der Fall sei.

Nach dem Beschluss vom 28.06.2017 sei ein Ausgleich geboten, der dem Antragsteller die Durchführung eines Protestcamps anlässlich des G20-Gipfels möglichst weitgehend ermögliche, andererseits müssten aber nachhaltige Schäden des Stadtparks verhindert und die diesbezüglichen Risiken für die öffentliche Hand möglichst gering gehalten werden. Dieser Ausgleich könne grundsätzlich nicht durch das BVerfG selbst hergestellt werden, sondern verlange eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen vor Ort. Gelinge dieser Ausgleich nicht im Rahmen der Kooperation zwischen den Beteiligten, sei er – gegebenenfalls auf der Grundlage behördlicher Entscheidungen – vor den Verwaltungsgerichten zu suchen. Die Hamburger Verwaltungsgerichte hätten hierzu im Rahmen des G20-Gipfels einen besonderen versammlungsrechtlichen Eildienst eingerichtet.

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 54/2017 v. 30.06.2017

Juli 2017