Gericht untersagt Spontandemonstrationen
Das VG Hamburg hat mit vier Beschlüssen Eilanträge von Bürgern auf Zulassung von Spontandemonstrationen in der Verbotszone (ein räumlich begrenzter Bereich der Hamburger Innenstadt) abgelehnt.
Nach der Allgemeinverfügung der Versammlungsbehörde vom 01.06.2017 ist in einem räumlich begrenzten Bereich der Hamburger Innenstadt das Abhalten von und die Teilnahme an Versammlungen vom 07.07.2017, 6:00 Uhr bis zum 08.07.2017, 17:00 Uhr untersagt.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u.a. ausgeführt: Die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung insgesamt könne im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Unter Abwägung der Folgen einer stattgebenden Entscheidung und der Folgen einer ablehnenden Entscheidung sei der Antrag aber abzulehnen. Den öffentlichen Interessen, den ordnungsgemäßen Ablauf und Abschluss des G20-Treffens sowie die Gesundheit und das Leben der Teilnehmer des Gipfeltreffens, der eingesetzten Polizeibeamten sowie unbeteiligter Dritter zu schützen, komme der Vorrang zu. Demgegenüber müsse das grundrechtlich geschützte Interesse, ggf. eine unbestimmte Vielzahl von Spontandemonstrationen innerhalb der gesamten Verbotszone abzuhalten, zurückstehen.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde an das OVG Hamburg eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Hamburg v. 05.07.2017
Juli 2017