Entbindung von der Verpflichtung zur Dienstverschwiegenheit

BeamtStG § 37

1. Zum Erlass einer vom Angekl. beantragten einstweiligen Anordnung, mit der die Generalstaatsanwaltschaft verpflichtet wird, eine Aussagegenehmigung (§ 37 BeamtStG) für eine Zeugenaussage im Strafverfahren zu erteilen.

2. § 37 IV BeamtStG räumt dem Interesse an der Wahrheitsfindung grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem Interesse an der Geheimhaltung dienstlicher Angelegenheiten ein. Die Versagung einer Aussagegenehmigung wegen ernstlicher Gefährdung oder erheblicher Erschwerung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (§ 37 IV 1 BeamtStG) erfordert das Vorliegen von Gründen mit besonderem Gewicht.

3. Zur Vernehmung einer mit der Sitzungsvertretung betrauten Staatsanwältin zu behaupteten Fehlern im Ermittlungsverfahren.

OVG Münster, Beschl. v. 4.9.2015 – 6 B 837/15

August 2016