Rigaer Straße: Keine Auskunft über räumliche Ausdehnung des "kriminalitätsbelasteten Ortes"

Das VG Berlin hat entschieden, dass nach dem Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG Berlin) kein Anspruch auf Zugang zu Informationen über die genaue räumliche Ausdehnung eines von der Polizei festgelegten "kriminalitätsbelasteten Ortes" besteht.

Der Kläger begehrte vom Polizeipräsidenten in Berlin Auskunft zur "Einsatzkonzeption der Polizeidirektion 5 zur Bekämpfung politisch motivierter Kriminalität – links im Bereich Rigaer Straße", insbesondere zu den räumlichen Grenzen des sog. "kriminalitätsbelasteten Ortes".

Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts steht dem Informationsbegehren des Klägers ein gesetzlicher Ausschlussgrund entgegen. Nach dem IFG Berlin bestehe u.a. kein Recht auf Aktenauskunft, soweit ein vorzeitiges Bekanntwerden des Akteninhalts nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar sei. Das sei hier der Fall. Bei der Aufgabe der Polizei, Gefahren effektiv abzuwehren und vorbeugend Straftaten zu unterbinden, handele es sich um eine "besondere Art der Verwaltungsvollstreckung". Die vom Kläger hier begehrten Informationen zu den exakten geographischen Grenzen beträfen sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen, deren vorzeitiges Bekanntwerden mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch die Polizei unvereinbar sei. Bei Bekanntwerden der Informationen bestehe die Gefahr, dass die Polizei Maßnahmen wie etwa die verdachtsunabhängige Identitätsfeststellung oder die verdachtsunabhängige Durchsuchung von Personen und Sachen nicht mehr effektiv zur Gefahrenabwehr einsetzen könne. Bei Kenntnis der genauen Grenzen des "kriminalitätsbelasteten Ortes" könnten sich potentielle Straftäter den präventiven polizeilichen Maßnahmen dadurch entziehen, dass sie in räumlicher Hinsicht geringfügig ausweichen.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 25/2017 v. 05.07.2017

Juli 2017