Bürgermeisterwahl in Eppelheim: Wahleinspruch rechtskräftig abgelehnt

Der VGH Mannheim hat entschieden, dass die Wahlanfechtungsklage eines Eppelheimer Bürgers gegen die Wahl von Patricia Popp (jetzt Rebmann) zur Bürgermeisterin von Eppelheim keinen Erfolg hat, da die von ihm angegriffene Wahlwerbung nicht geeignet gewesen ist, ihn in seiner Rechtsstellung als wahlberechtigten Bürger zu beeinträchtigen.

Der Kläger machte mit seinem Wahleinspruch geltend, ein Doppelwahlplakat der Bewerberin Patricia Popp habe zu nah am Wahllokal im Kindergarten Villa Kunterbunt, Hintere Lisgewann 11/1 gehangen.

Das VG Karlsruhe hatte seine Wahlanfechtungsklage abgewiesen, da sein Einspruch unzulässig sei. Er habe weder den Beitritt einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten zu seinem Einspruch nachgewiesen noch die Verletzung seiner Rechte als wahlberechtigter Bürger durch das fragliche Doppelwahlplakat geltend gemacht. Bei unterstellter Zulässigkeit wäre der Wahleinspruch des Klägers im Übrigen unbegründet. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wandte sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Der VGH Mannheim hat den Antrag abgelehnt und das Urteil des VG Karlsruhe zur Bürgermeisterwahl in Eppelheim bestätigt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass der Wahleinspruch des Klägers unzulässig ist, da die von ihm angegriffene Wahlwerbung, wenn man ihre Unzulässigkeit unterstelle, nicht geeignet gewesen ist, ihn in seiner Rechtsstellung als wahlberechtigten Bürger zu beeinträchtigen. Denn er sei sich bei der Stimmabgabe der aus seiner Sicht unzulässigen Beeinflussungssituation bewusst und damit in der Lage gewesen, diese für seine Person zu kompensieren. Entgegen der Auffassung des Klägers liege darin keine Verletzung der Grundsätze der Freiheit der Wahl oder der Geheimheit der Wahl. Der Kläger sei für einen zulässigen Einspruch nicht verpflichtet darzulegen, welche Wahlentscheidung er getroffen hat oder ggf. unter anderen Umständen getroffen hätte. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, fehle es an der Kausalität einer unzulässigen Wahlbeeinflussung, wenn diese die Stimmabgabe nicht beeinflusst habe. Wegen der Unzulässigkeit des Wahleinspruchs komme es auf die Frage, ob der Einspruch begründet wäre, und die Ausführungen dazu im Zulassungsantrag des Klägers nicht an.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim Nr. 33/2017 v. 16.08.2017

August 2017