Kein verkaufsoffener Sonntag anlässlich der IAA in Frankfurt

Der VGH Kassel hat entschieden, dass die geplante Öffnung von Ladengeschäften im Stadtgebiet von Frankfurt am Main anlässlich der Internationalen Automobilausstellung (IAA) am Sonntag, dem 24.09.2017 in der Zeit von 13 Uhr bis 19 Uhr, nicht zulässig ist.

Damit waren die Anträge der Gewerkschaft ver.di und der Katholischen Arbeitnehmerbewegung (KAB), Diözesanverband Limburg e. V., mit dem Ziel, die Öffnung der Ladengeschäfte in Frankfurt am Main an diesem Tag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern, auch in der Beschwerdeinstanz erfolgreich. Bereits das VG Frankfurt am Main hatte den entsprechenden Anträgen mit Beschluss vom 13.07.2017 in erster Instanz stattgegeben.

Der VGH Kassel hat die gegen den Beschluss des VG Frankfurt eingelegte Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main als unzulässig verworfen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes genügt die die Beschwerdebegründung nicht den formalen gesetzlichen Anforderungen. Danach müsse sie die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sei, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordere, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingehe. Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt habe, müsse das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen. Der Beschwerdeführer müsse nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden solle, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig halte, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergäben und was richtigerweise zu gelten habe. Die Beschwerde zeige weder auf, weshalb entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung der Sonntagsschutz für die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung durch die Antragsteller nicht genügen noch weshalb es hierfür auf eine konkret geplante Veranstaltung und deren Behinderung ankommen solle. Vielmehr stelle die Beschwerde diese Ansicht ohne nähere Begründung in den Raum.

Konkrete Gründe, aus denen sich die verwaltungsgerichtliche Entscheidung wegen der Bezugnahmen auf Gerichtsentscheidungen, die im Rahmen von Normenkontrollverfahren ergangen seien, als unrichtig erweisen solle, ließen sich der Beschwerde ebenfalls nicht entnehmen. Die Angriffe der Beschwerde beschränkten sich darauf, die Begründung als fehlerhaft oder nicht überzeugend zu bezeichnen und daraus auf die Fehlerhaftigkeit des gesamten Beschlusses zu schließen.

Auch indem die Stadt vortrage, ihrer Ansicht nach liege die "im Beschluss vom 13.07.2017 benannte Offenkundigkeit" vor, seien Beschwerdegründe nicht hinreichend dargetan. Die Stadt führe dazu aus, wenn der VGH Kassel bis 2015 weitaus kleinere Messen als anlassbezogen anerkannt habe, sei die aktuelle Rechtsprechung bei einem Besucheraufkommen auf der IAA selbst bei 93.000 Menschen an dem betreffenden Sonntag und einer nun deutlichen Verkleinerung des betreffenden Stadtgebietes durch die getroffene räumliche Begrenzung nicht nachvollziehbar. Es würden Prognosen angemahnt, obwohl dies weder im Gesetz gefordert werde noch hierüber Einigkeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehe. Weiterhin halte sie die Zuordnung und Gewichtung der Zahlen für nicht zulässig, da unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz den Antragstellern die Berufung auf Kundenzahlen eines Werktages gestattet werde. Entweder es werde der betreffende Sonntag auch bei den "Zahlen" als alleiniger Maßstab und Berechnungsgrundlage bei allen Verfahrensbeteiligten angenommen oder aber die Antragsgegnerin könne sich ebenfalls auf einen Wochentag beziehen bei der Benennung ihrer Besucherzahlen anlässlich der jeweiligen Veranstaltung. Auch diesen Ausführungen mangele es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Stadt lege nicht dar, weshalb es entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts keiner Prognosen über die Zahl der zu erwartenden Messebesucher einerseits und der Ladenkunden andererseits bedurft hätte. Die Beschwerde hätte sich mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und darlegen müssen, aus welchen Gründen sich diese Bewertung ihrer Ansicht nach als unrichtig erweise. Mit dem Verweis darauf, die Offenkundigkeit sei für das gesamte freigegebene Gebiet zu bejahen, stelle die Stadt nur ihre von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts abweichende Auffassung in den Raum, ohne hierfür konkrete Gründe zu benennen.

Der Beschluss des VGH Kassel ist unanfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel Nr. 14/2017 v. 16.08.2017

August 2017