Masterabschluss in Psychologie eröffnet Zugang zur Psychotherapeutenausbildung

Das BVerwG hat entschieden, dass der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudienganges in Psychologie an einer inländischen Universität die Zugangsvoraussetzung für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten erfüllt.

Die Klägerin schloss 1996 ein Fachhochschulstudium zur Diplom-Sozialpädagogin ab und arbeitete in der Folgezeit in einer psychosozialen Beratungsstelle. Ab 2009 studierte sie berufsbegleitend im Masterstudiengang Psychologie an einer staatlich anerkannten Universität. Die Zulassung zum Masterstudium erfolgte mit der Auflage, verschiedene Brückenkurse zu belegen. Nach bestandener Abschlussprüfung, die das Fach Klinische Psychologie einschloss, verlieh ihr die Universität im September 2013 einen Mastergrad. Im Anschluss beantragte sie beim Beklagten die Prüfung ihrer Zugangsberechtigung für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin. Mit Bescheid vom 04.03.2014 stellte der Beklagte fest, dass die Voraussetzung für den Ausbildungszugang nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) nicht vorliege, weil die Klägerin keinen Bachelorabschluss in Psychologie habe. Widerspruch und Klage gegen den Bescheid waren ohne Erfolg geblieben.
Der VGH Kassel hatte die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Das BVerwG hat die Urteile der Vorinstanzen geändert und den Beklagten zur Feststellung verpflichtet, dass die Klägerin die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin erfüllt.

Nach Auffassung des BVerwG ist der von der Klägerin bestandene Masterabschluss eine Abschlussprüfung i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG. Das Erfordernis eines zusätzlichen Bachelorabschlusses in Psychologie lasse sich der Vorschrift nicht entnehmen. Für eine dahingehende Auslegung genüge nicht, dass der Gesetzgeber bei Erlass des Psychotherapeutengesetzes im Jahr 1998 als Zugangsvoraussetzung die Diplomprüfung im Studiengang Psychologie vor Augen gehabt habe. Er habe die durch den sog. Bologna-Prozess bewirkte Umstellung der Studienstrukturen auf Bachelor- und Masterabschlüsse bislang nicht zum Anlass genommen, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG zu ändern oder zu reformieren. Wegen der grundsätzlichen Gleichstellung des Masterabschlusses an einer Universität mit dem Diplomabschluss an einer Universität sei daher unter Abschlussprüfung i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG neben der Diplomprüfung auch die Masterprüfung zu verstehen. Hingegen finde sich im Wortlaut der Norm kein Anknüpfungspunkt dafür, dass für den Zugang zur Ausbildung auch ein Bachelorabschluss in Psychologie vorliegen müsse.

Vorinstanzen
VG Kassel, Urt. v. 17.03.2015 - 3 K 1496/14.KS
VGH Kassel, Urt. v. 04.02.2016 - 7 A 983/15

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 54/2017 v. 17.08.2017

August 2017