Klage gegen Sonntagsöffnungszeiten in Leipzig überwiegend erfolgreich
Das OVG Bautzen hat auf den Normenkontrollantrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hin entschieden, dass die Verkaufsstellen in Leipzig an Sonntagen im Jahr 2017 nur zum Weihnachtsmarkt und auch nur im Ortsteil "Zentrum" geöffnet sein dürfen.
Die Stadt Leipzig hat mit der Verordnung der Stadt Leipzig vom 15.12.2016 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2017 aus besonderem Anlass auf Grundlage von § 8 Abs. 1 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes (SächsLadÖffG) vier verkaufsoffene Sonntage bestimmt: Zu den Leipziger Markttagen (01.10.2017), zum 60. Internationalen Festival für Dokumentar- und Animationsfilm (05.11.2017) und zum Leipziger Weihnachtsmarkt (03.12. und 17.12.2017) sollten die Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet von Leipzig jeweils von 12 Uhr bis 18 Uhr geöffnet werden dürfen.
Das OVG Bautzen hat entschieden, dass die Verkaufsstellen nur zum Leipziger Weihnachtsmarkt am 03.12. und 17.12.2017 und auch nur im Ortsteil "Zentrum" geöffnet sein dürfen. Im Übrigen hat das OVG Bautzen die Verordnung für unwirksam erklärt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts lagen dem Stadtrat bei Erlass der Verordnung keine ausreichenden Informationen vor, um zu den genannten Anlässen verkaufsoffene Sonntage für das gesamte Stadtgebiet festzulegen. § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG verlange dafür einen besonderen Anlass. Nach Ansicht des OVG Bautzen, das damit der Rechtsprechung des BVerwG zum Ladenschlussgesetz des Bundes gefolgt ist, muss dieser besondere Anlass so prägend sein, dass dagegen die Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen nicht ins Gewicht fällt. Dies erfordere bei Erlass der Verordnung grundsätzlich eine schlüssige und vertretbare Prognose dahin, dass der besondere Anlass einen Besucherstrom auslöse, der die Zahl der Besucher übersteige, die allein wegen der Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen kämen. Bei Erlass der Verordnung fehlte es dafür jedoch an ausreichenden Daten. Nur zum Leipziger Weihnachtsmarkt am 03.12. und 17.12.2017 hielt das OVG Bautzen eine solche Prognose für offensichtlich gerechtfertigt, allerdings nur für den Ortsteil "Zentrum".
Das OVG Bautzen hat die Revision zum BVerwG wegen der Frage der Teilbarkeit einer solchen Verordnung, die es ermöglicht, die Verordnung – wie hier – zumindest teilweise aufrecht zu erhalten, zugelassen. Die Beteiligten können deshalb binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Revision zum BVerwG erheben.
Da das OVG Bautzen mit Beschluss vom 31.08.2017 die Verordnung im gleichen Umfang wie in seinem Urteil bis zu dessen Rechtskraft vorläufig außer Vollzug gesetzt hat, gilt die getroffene Entscheidung ab sofort, unabhängig davon, ob einer der Beteiligten gegen das Urteil Revision einlegt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen Nr. 14/2017 v. 01.09.2017
September 2017