Verstoß gegen Gesunderhaltungs- und Wohlverhaltenspflicht

Verweigert ein arbeitsunfähig erkrankter Beamter jegliche Angaben zu seiner Erkrankung, so darf der Dienstherr dem ersten Anschein nach von der Ausübung einer körperlich und/oder psychisch anspruchsvollen Freizeitaktivität während des Genesungszeitraums auf eine Beeinträchtigung der Wiedergenesung schließen.

OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.5.20176 AD 2/17

September 2017