Verstoß gegen Gesunderhaltungs- und Wohlverhaltenspflicht
Verweigert ein arbeitsunfähig erkrankter Beamter jegliche Angaben zu seiner Erkrankung, so darf der Dienstherr dem ersten Anschein nach von der Ausübung einer körperlich und/oder psychisch anspruchsvollen Freizeitaktivität während des Genesungszeitraums auf eine Beeinträchtigung der Wiedergenesung schließen.
OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.5.2017 – 6 AD 2/17
September 2017