Bewertung von Bachelor- und Masterprüfungen

Eine Regelung in der Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterprüfungen dahingehend, dass im Fall unterschiedlicher Bewertungen einer Arbeit durch Erst- und Zweitgutachter mit einer Abweichung von mehr als 2 Notenstufen sowie dann, wenn eine Bewertung mit „nicht ausreichend" erfolgt ist, ein Drittgutachten einzuholen und danach die abschließende Bewertung aus den Noten aller drei Gutachten im Wege des arithmetischen Mittels zu bilden ist, stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Sie findet vielmehr ihre sachliche Rechtfertigung in dem Zweck der Regelung, wonach sie einerseits der Qualitätskontrolle und andererseits dem Schutz der Kandidaten durch eine Verbreiterung der Bewertungsgrundlage dient.

VGH Kassel, Beschl. v. 20.2.20179 A 1026/15 Z

(Mitgeteilt von der Veröffentlichungskommission des VGH Kassel)

September 2017