Beginn der Beschwerdeeinlegungsfrist bei Auswahlentscheidung

GG Art. 33 II; SG § 3 I; WBO § 6 I

1. Bei Auswahlentscheidungen zur Besetzung höherwertiger Dienstposten beginnt die Frist zur Einlegung der Beschwerde frühestens mit dem Erlass der Auswahlentscheidung durch die zuständige Stelle, auch wenn dem übergangenen Bewerber bereits zuvor von der Personalführung mitgeteilt wurde, dass er im Auswahlverfahren nicht mitbetrachtet werde.

2. Auswahlentscheidungen zur Besetzung höherwertiger militärischer Dienstposten können anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfolgen.

BVerwG, Beschl. v. 27.10.2015 – 1 WDS-VR 7/15

August 2016