Rundfunkbeitrag für Hotelzimmer nur bei Empfangsmöglichkeit verfassungsgemäß

Das BVerwG hat entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur erhoben werden darf, wenn darin auch eine Empfangsmöglichkeit vorhanden ist.

Nach dem seit dem 01.01.2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder sind Inhaber von Betriebsstätten für die darin vorhandenen Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen zur Zahlung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags verpflichtet, der neben ihre allgemeine Beitragspflicht für die Betriebsstätte tritt. Für jedes Zimmer bzw. jede Ferienwohnung muss der Inhaber ein Drittel des Rundfunkbeitrags entrichten, wobei die erste Raumeinheit beitragsfrei ist.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Hostels in Neu-Ulm. Sie zahlt den allgemeinen Betriebsstättenbeitrag, wendet sich aber gegen die Heranziehung zu dem zusätzlichen Rundfunkbeitrag für ihre Gästezimmer. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Das BVerwG hat das berufungsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den VGH München zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BVerwG ist die Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) nur in denjenigen Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar, in denen der Betriebsstätteninhaber durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen.

Auch bei dem zusätzlich vom Betriebsstätteninhaber für Hotelzimmer etc. zu zahlenden Beherbergungsbeitrag handele es sich um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, für die die Länder die Regelungsbefugnis besäßen und deren Erhebung verfassungsrechtlich einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Diese sei grundsätzlich gegeben, weil der Beherbergungsbeitrag einen besonderen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit abgelte, der nicht bereits vom Betriebsstättenbeitrag erfasst werde. Die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs in den Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen sei ein preisbildender Umstand und stelle daher für den Betriebsstätteninhaber einen besonderen zusätzlichen Vorteil dar. Dieser zusätzliche Vorteil sei ihm zuzurechnen und von ihm abzugelten, wenn er seinen Gästen in den Zimmern und Ferienwohnungen die Rundfunkempfangsmöglichkeit bereitstelle. Das sei der Fall, wenn er die Räumlichkeiten mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang ausstatte, der seinen Gästen einen Rundfunkempfang ermögliche.

Die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben von Raumeinheiten führe grundsätzlich dazu, dass auch diejenigen Inhaber, die auf jegliche Empfangsmöglichkeit verzichteten, der Beitragspflicht unterfielen. Dies habe das BVerwG im Bereich des Wohnungs- und des Betriebsstättenbeitrags (s. BVerwG, Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 und BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 - 6 C 49.15) als gerechtfertigt erachtet. Diese Raumeinheiten seien nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang ausgestattet und in diesen Bereichen war eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" festzustellen, weshalb Zweifel an der Belastungsgleichheit der Erhebung der Rundfunkgebühr bestanden. Darüber hinaus war der Nachweis der Verbreitung insbesondere von multifunktionalen Empfangsgeräten und die Zuordnung zum Rundfunkteilnehmer nicht mehr mit der gebotenen Sicherheit festzustellen. Aus den vorgenannten Gründen und zur Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Erhebung war der Gesetzgeber nicht gehalten, im Bereich des Wohnungs- und Betriebsstättenbeitrags eine Befreiungsmöglichkeit bei Verzicht auf den Rundfunkempfang vorzusehen.

Bei der zusätzlichen Beitragspflicht des Betriebsstätteninhabers für seine Hotelzimmer etc. lägen diese Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Inhabern, die ihren Gästen keine Rundfunkempfangsmöglichkeit in diesen Räumen eröffnen, jedoch nicht vor. Das BVerwG könne nicht aufgrund statistischer Daten verlässlich feststellen, dass Hotelzimmer etc. nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder einem geeigneten Internetzugang ausgestattet seien. Darüber hinaus bereite es keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, das Vorhandensein eines Empfangsgerätes oder eines Internetzugangs festzustellen. Die Ausstattung der Zimmer mit Empfangsgeräten oder Internetzugang gehöre zu denjenigen Merkmalen, die das Geschäftsmodell des Inhabers prägen und daher z.B. Gegenstand von Internetauftritten, Werbeprospekten und Bewertungen von Gästen im Internet seien. Aus diesen Gründen sei die Erhebung des zusätzlichen Beitrags vom Betriebsstätteninhaber verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, soweit dieser seinen Gästen eine Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Hotelzimmern etc. zur Verfügung stelle. Für die anderen erweise sich die Beitragsregelung als verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber ihnen nicht den Nachweis ermöglicht habe, dass ihre Zimmer nicht mit Empfangsgeräten oder einem geeigneten Internetzugang ausgestattet seien. Die Verfassungswidrigkeit der Regelung des Beherbergungsbeitrags beschränke sich hierauf. Sie erfasse nicht die Beitragspflicht derjenigen Betriebsstätteninhaber, die ihren Gästen eine Empfangsmöglichkeit in den Zimmern eröffneten.

Das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, ob in den Zimmern der Klägerin eine von ihr eröffnete Rundfunkempfangsmöglichkeit bestehe. Erst nach Aufklärung dieser Tatsache könne beurteilt werden, ob die Klägerin zur Zahlung des Beitrags verpflichtet sei oder aber die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Beherbergungsbeitrags dem BVerfG vorzulegen sei.

Vorinstanzen
VG Augsburg, Urt. v. 20.04.2015 - Au 7 K 14.792
VGH München, Urt. v. 14.04.2016 - 7 BV 15.1188

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 66/2017 v. 27.09.2017

Oktober 2017