Beihilfe für vorsorgliche Brustdrüsenentfernung bei erhöhtem Brustkrebsrisiko

Das BVerwG hat entschieden, dass das wegen familiärer Vorbelastung und einer Genmutation erhöhte Risiko einer Frau, an Brustkrebs zu erkranken, eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne darstellen kann.

Die 1975 geborene Klägerin ist beihilfeberechtigte Beamtin des Landes Hessen. Zwei ihrer Verwandten in direkter mütterlicher Linie waren an Brustkrebs erkrankt. Bei ihr besteht eine BRCA2-Genmutation, was ein erhöhtes Risiko begründet, an Brustkrebs zu erkranken. Deshalb wurde sie als Hochrisikopatientin eingestuft. Ihr Ersuchen auf Übernahme der Kosten einer vorsorglichen operativen Brustdrüsenentfernung und nachfolgender Implantatrekonstruktion im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfegewährung wurde abgelehnt. Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens ließ sich die Klägerin operieren.
Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Der VGH Kassel hatte zur Begründung ausgeführt, dass der beihilferechtliche Krankheitsbegriff im Lichte der verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch ein deutlich erhöhtes Brustkrebsrisiko erfasse. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Bei ihr bestehe eine Wahrscheinlichkeit von etwa 80%, an Brustkrebs zu erkranken.

Das BVerwG hat das Urteil des Verwaltungsgerichthofes aufgehoben und die Sache an diesen zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BVerwG setzt der geltend gemachte Beihilfeanspruch das Vorliegen einer Krankheit voraus. Der beihilferechtliche Krankheitsbegriff decke sich im Grundsatz dem entsprechenden Begriff im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, wie er durch die Rechtsprechung des BSG entwickelt worden sei. Danach sei – neben anderen Voraussetzungen – grundsätzlich nur krank, wer in seinen körperlichen oder geistigen Funktionen beeinträchtigt sei. Bei der nicht an Brustkrebs erkrankten Klägerin fehle es an einer Funktionsbeeinträchtigung. Das BSG habe aber in Fällen eines erhöhten Erkrankungsrisikos verschiedentlich auch ohne aktuelle Funktionsbeeinträchtigung das Vorliegen einer Krankheit angenommen. Dies berücksichtigend liege eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinn auch dann vor, wenn die auf Tatsachen gestützte konkrete Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung bestehe und die schädigenden Folgen, die im Falle des Ausbruches der Krankheit einträten, so schwer seien, dass die Behandlungsbedürftigkeit bereits vor Realisierung der Gefahr zu bejahen sei, weil der Betroffenen bei wertender Gesamtbetrachtung nicht zuzumuten sei, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen und sich auf die Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen zu beschränken. Insoweit sei hier nicht nur das statistische Lebenszeitrisiko zu berücksichtigen, also die Wahrscheinlichkeit, innerhalb der üblichen Lebensspanne an Brustkrebs zu erkranken. Jedenfalls auch in den Blick zu nehmen seien das individuelle Risiko, innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu erkranken, und das Vorhandensein von Früherkennungsmaßnahmen, die hinreichend sensitiv seien, um bei festgestellter Brustkrebserkrankung gute Heilungschancen zu bieten. Aus Verfassungsrecht, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, ergäben sich keine anderen Voraussetzungen für die Bewertung eines Erkrankungsrisikos als Krankheit. Die bisherigen Feststellungen des VGH Kassel reichten für die erforderliche wertende Gesamtbetrachtung nicht aus. Deshalb sei die Sache an den VGH Kassel zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen
VG Darmstadt, Urt. v. 13.05.2015 - 1 K 491/13.DA
VGH Kassel, Urt. v. 10.03.2016 - 1 A 1261/15

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 67/2017 v. 28.09.2017

Oktober 2017