Berücksichtigung von Disziplinarverfahren bei Beförderungsauswahlverfahren

1. Beamte können für die Dauer eines Disziplinarverfahrens von Beförderungen ausgenommen werden und im Auswahlverfahren unberücksichtigt bleiben. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Disziplinarverfahren von vornherein aussichtslos oder aus anderen als rein disziplinarrechtlichen Motiven und damit rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden ist (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Die Entscheidung und Prognose darüber, wie das Verfahren ausgehen wird, ist dem Disziplinarverfahren vorbehalten.

3. Ein Verstoß gegen das disziplinarrechtliche Beschleunigungsgebot führt nicht dazu, dass der Dienstherr die aus den disziplinarrechtlichen Vorwürfen resultierenden Zweifel an der persönlichen Eignung des betroffenen Beamten zu ignorieren hat.

OVG Koblenz, Beschl. v. 10.8.2017 – 2 B 11299/17.OVG

Oktober 2017