Klage gegen Nichtheranziehung zu Wehrübungen

VwGO §§ 42 II, 135 S. 1, 155 IV; SG §§ 59 I, 64, 71 S. 5, 73 S. 3, 84 S. 1

Die Heranziehung früherer Berufssoldaten zu Dienstleistungen (hier: zu einer Wehrübung) dient allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr; sie ist nicht dazu bestimmt, privaten Interessen früherer Berufssoldaten zu dienen. Für die Klage eines Reservisten gegen die Feststellung seiner Dienstleistungsunfähigkeit fehlt daher die Klagebefugnis.

BVerwG, Urt. v. 28.10.2015 – 2 C 23.14 (VG Stuttgart)

August 2016