Befreiung vom Amt eines Beamtenbeisitzers wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses
BayDG Art. 44 I, 48 I Nr. 4 u. 6;
BayBG Art. 48 IV
Die Voraussetzungen für eine Entbindung vom Amt eines Beamtenbeisitzers bei einer Kammer für Disziplinarverfahren wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses (Art. 48 I Nr. 6 BayDG) liegen nicht vor, wenn der Beisitzer unter Fortführung seines Beamtenverhältnisses zu einem neuen Dienstherrn versetzt wird. (Leitsatz der Redaktion)
VGH München, Beschl. v. 19.7.2017 – 5 S 17.1338
November 2017