Beteiligungsverfahren bei Aufhebung einer fehlerhaften Versetzungsverfügung

SBG §§ 21 S. 3, 23 I 2, 24 I, 27, 28, 59, 63 I 2;

WBO §§ 3 II, 17 VI 2, 3, 21 II, 23 a II1;

BPersVG §§ 32 III, 38 II

1. Die von der personalbearbeitenden Stelle beabsichtigte, der Beteiligung der Vertrauensperson oder des Personalrats unterliegende „Maßnahme“ iSv § 24 I SBG (in der seit 2.9.2016 geltenden Fassung, BGBl. I 2016, 2065) ist nicht identisch mit den einzelnen Verfügungen, die zu ihrer Verwirklichung ergehen. Maßgeblich ist, dass die beabsichtigte Personalmaßnahme – für den betroffenen Soldaten erkennbar – nach Anlass, Ziel und Gegenstand im Kern identisch bleibt und ein zeitlicher Zusammenhang gewahrt ist.

2. Hebt die personalbearbeitende Stelle eine von ihr erlassene Versetzungsverfügung auf, weil sie einen Fehler bei der vorangegangenen Anhörung der Vertrauensperson oder des Personalrats erkannt hat und beheben will, so beginnt – sofern die beabsichtigte Personalmaßnahme im Übrigen im Kern identisch bleibt – kein neues Beteiligungsverfahren, sondern wird das ursprüngliche Beteiligungsverfahren wieder eröffnet und fortgesetzt .

BVerwG, Beschl. v. 2.8.2017 – 1 WDS-VR 5/17

November 2017