Klage gegen Bürger-Rufauto teilweise erfolgreich

Das VG Karlsruhe hat entschieden, dass das Bürger-Rufauto in Bad Liebenzell nicht weiterbetrieben werden darf, soweit der Betrieb über Zubringer- und Abholdienste zum beziehungsweise vom öffentlichen Linienverkehr hinausgeht.

Nach dem Betriebskonzept dient das im Jahr 2013 eingerichtete Bürger-Rufauto der Erweiterung des öffentlichen Verkehrsangebotes um einen lokalen Zubringer- und Abholdienst zum bzw. vom öffentlichen Personennahverkehr sowie um Fahrten in die Nachbargemeinden. Auf Grundlage einer Vereinbarung vom 27.10.2016 hat die Stadt Bad Liebenzell dem Verein "Freunde des Bürger-Rufautos Bad Liebenzell e.V." Aufgaben im Bereich der Organisation und des Betriebes übertragen.

Das VG Karlsruhe hat die Stadt Bad Liebenzell verurteilt, den Betrieb des Bürger-Rufautos einzustellen, soweit er über Zubringer- und Abholdienste zum bzw. vom öffentlichen Linienverkehr hinausgeht.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts darf die Gemeinde nach der Gemeindeordnung wirtschaftliche Unternehmen außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge nur errichten, wenn der verfolgte öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt wird oder erfüllt werden könne. Bei dem Bürger-Ruftaxi handele es sich um ein solches wirtschaftliches Unternehmen, auch wenn es von der Gemeinde nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde. Soweit der Betrieb Zubringer- und Abholdienste zum bzw. vom öffentlichen Linienverkehr umfasse, sei er jedoch als Bestandteil der kommunalen Daseinsvorsorge anzusehen. Dies folge aus dem Umstand, dass solche Zubringer- und Abholdienste in besonderer Weise ein legitimes kommunales Anliegen darstellten, da hierdurch die bestehenden Strukturen des öffentlichen Linienverkehrs gestärkt würden. So könne durch diese Dienste der öffentliche Linienverkehr auch von Personen genutzt werden, die eine Haltestelle andernfalls nicht erreichen könnten. Die Interessen der privatwirtschaftlichen Taxi- und Mietwagenunternehmen würden dadurch auch nur marginal berührt. Gegen die Erbringung dieser Dienste durch das Bürger-Rufauto stehe dem Kläger, Inhaber eines im Gemeindegebiet ansässigen Taxi- und Busunternehmens, kein Unterlassungsanspruch zu.

Soweit der Betrieb des Bürger-Rufautos über die genannten Zubringer- und Abholdienste hinausgehe, sei er hingegen nicht der kommunalen Daseinsvorsorge zuzurechnen. Dieses Beförderungsangebot beinhalte direkte Start-Ziel-Fahrten, welche das klassische Geschäftsfeld privatwirtschaftlicher Taxi- und Mietwagenunternehmen ausmachten und die Interessen der Privatwirtschaft erheblich beeinträchtigten. Die beklagte Stadt habe keine Vergleichsanalyse in Bezug auf leistungsbereite private Anbieter von Beförderungsleistungen, namentlich in Bezug auf das Taxiunternehmen des Klägers durchgeführt. Es seien auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger als im Gemeindegebiet der Beklagten langjährig ansässiger Taxiunternehmer nicht in der Lage wäre, die von dem Bürger-Rufauto angebotenen Beförderungsleistungen ebenso gut und ebenso wirtschaftlich zu erbringen. Der Kläger könne daher von der Beklagten Unterlassung des Betriebes des Bürger-Rufautos verlangen, soweit sich der Betrieb nicht auf Zubringer- und Abholdienste zum bzw. vom öffentlichen Linienverkehr beschränke.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim VGH Mannheim die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Karlsruhe v. 30.10.2017

November 2017