Kein Anspruch auf Einführung islamischen Religionsunterrichts
Das OVG Münster hat entschieden, dass der Zentralrat der Muslime in Deutschland und der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf allgemeine Einführung islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen haben.
Sie seien keine Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes, so das Oberverwaltungsgericht.
Die beiden klagenden Verbände, der Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V. und der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland e.V., erstreben die Einführung islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen als Ersatz für den provisorischen Islamunterricht, den das Land Nordrhein-Westfalen 2012 als Modellversuch eingeführt hat und der im Sommer 2019 endet. Von einem Religionsunterricht im Sinne des Grundgesetzes unterscheidet sich dieser Unterricht dadurch, dass nicht eine Religionsgemeinschaft seine Lehrinhalte bestimmt, sondern ein Beirat, der zur Hälfte aus Vertretern besteht, die das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit den islamischen Organisationen in Nordrhein-Westfalen bestimmt.
Das OVG Münster hat entschieden, dass der Zentralrat der Muslime in Deutschland und der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf allgemeine Einführung islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen haben.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat das BVerwG 2005 die Kriterien für die Einordnung eines auf mehreren Ebenen organisierten Dachverbandes als Teil einer Religionsgemeinschaft vorgegeben. Dazu gehöre unter anderem, dass der Dachverband in seiner Satzung mit Sachautorität und -kompetenz für identitätsstiftende religiöse Aufgaben ausgestattet sei und die von ihm in Anspruch genommene religiöse Autorität in der gesamten Gemeinschaft bis hinunter zu den Moscheegemeinden reale Geltung habe. Diese Voraussetzung habe das Oberverwaltungsgericht in Bezug auf beide klagenden Islamverbände verneint.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen können die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das BVerwG entscheidet.
Vorinstanz
VG Düsseldorf, Urt. v. 02.11.2001 - 1 K 10519/98
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 09.11.2017
November 2017