Rote Kennzeichen: Missbrauch wegen Ausfüllens des Fahrzeugscheinhefts mit Zaubertinte
Das VG Berlin hat entschieden, dass die Zuteilung eines roten Kennzeichens für Gebrauchtwagenhändler widerrufen werden kann, wenn das dazu gehörende Fahrzeugscheinheft in manipulativer Weise geführt wird.
Die Klägerin ist Gebrauchtwagenhändlerin. Für die kurzzeitige Zulassung von PKW zu Probefahrten teilte ihr das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ein rotes Kennzeichen zu. Zur Dokumentation der jeweiligen Fahrer ist ein Fahrzeugscheinheft zu führen, in das jeder Fahrer einer Probefahrt dokumentenecht einzutragen ist. Anlässlich einer Überprüfung des Heftes stellte die Behörde fest, dass die Einträge mit einem Schreibgerät ausgefüllt worden war, dessen Schrift sich wieder entfernen lässt. Die Schrift wird bei Temperaturen unter 0° C sichtbar, was die Behörde durch Einfrieren des Dokuments in einem Kühlgerät feststellen konnte. Gegen den Widerruf des roten Kennzeichens wandte sich die Klägerin und trug vor, die Einträge habe ihr Mann ohne ihr Wissen vorgenommen.
Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen für den Widerruf gegeben. Der Klägerin fehle es an der Zuverlässigkeit, die das Gesetz von Kraftfahrzeughändlern verlange, denen ein rotes Kennzeichen zugeteilt werde. Insbesondere müsse der Händler gewährleisten, dass die Kennzeichen nicht missbräuchlich verwendet würden. Ein solcher Missbrauch liege bei der Klägerin jedoch vor, weil sie gegen ihre gesetzlichen Dokumentationspflichten verstoßen habe. Danach müssten die Eintragungen vollständig und in dauerhafter Schrift vor der ersten Fahrt eingetragen werden. Durch den Einsatz entfernbarer Schrift habe sie einzelne Seiten in unzulässiger Weise mehrfach verwendet. Abgesehen davon, dass die wieder sichtbar gemachten Einträge auch ihre Unterschriften erkennen ließen, müsse sich auch das Verhalten ihres Ehemannes zurechnen lassen.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg beantragt werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 39/2017 v. 17.11.2017
November 2017