Abbruch eines Auswahlverfahrens

GG Art. 33 II; VwGO § 123

Effektiver Rechtsschutz gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens ist allein über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erlangen. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Abbruch des früheren Auswahlverfahrens zu stellen. Fehlt es an einem solchen Antrag, kann die Unwirksamkeit des Abbruchs eines Auswahlverfahrens im Rahmen eines weiteren Auswahlverfahrens für denselben Dienstposten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht geltend gemacht werden (BVerwG, NVwZ 2015, 1066).

VGH Kassel, Beschl. v. 10.11.2015 – 1 B 286/15

August 2016