Keine Kostenerstattungspflicht des Unfallverursachers gegenüber Straßenbaubehörde

Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass keine Kostenerstattungspflicht des Unfallverursachers gegenüber der Straßenbaubehörde für die Beseitigung und Entsorgung von verendeten Rehen und Wildschweinen besteht.

Der Kläger des Verfahrens 7 LC 34/17 befuhr am 13.06.2013 mit einem Kraftfahrzeug die Bundesstraße B 446 und kollidierte zwischen Ebergötzen und Duderstadt mit einem die Fahrbahn kreuzenden Reh. Das Reh verendete und blieb im Straßenseitenraum liegen. Nach polizeilicher Unfallaufnahme und Unterrichtung des Jagdpächters ließ die zuständige Straßenmeisterei Herzberg das verendete Tier am Folgetag durch ein beauftragtes Fachunternehmen an der Unfallstelle aufnehmen und es wurde durch das Unternehmen entsorgt. Die Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 23.11.2016 Kosten i.H.v. 396,08 Euro für die Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers fest. Der Wildunfall habe zu einer Verunreinigung der Bundesstraße geführt, die von dem Kläger als Unfallbeteiligter hätte unverzüglich beseitigt werden müssen. Nach der Beseitigung durch ein beauftragtes Fachunternehmen müsse der Kläger für die Kosten aufkommen.
Der Kläger des Verfahrens 7 LC 35/17 befuhr am 12.10.2013 mit einem Kraftfahrzeug die Bundesstraße B 217 in Richtung Hameln und kollidierte in Höhe der Gemeinde Wennigsen (Deister) mit einem die Fahrbahn kreuzenden Wildschwein. Das Wildschwein verendete und blieb im Straßenraum liegen. Nach polizeilicher Unfallaufnahme und Unterrichtung des Jagdpächters holte dieser das verendete Tier am nächsten Tag von der Unfallstelle ab und führte es nach einer Zwischenlagerung auf seinem Grundstück der Tierkörperbeseitigung durch ein Fachunternehmen zu. Die NLStBV setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 19.08.2016 Kosten i.H.v. 148,79 Euro für die Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers fest.
Der Kläger des Verfahrens 7 LC 37/17 befuhr am 11.11.2013 mit einem Kraftfahrzeug die Landesstraße L 390 und kollidierte zwischen Redderse und Leveste mit einem die Fahrbahn kreu-zenden Reh, das verendete und im Straßenraum liegen blieb. Nach polizeilicher Unfallaufnahme und Unterrichtung des Jagdpächters brachte dieser das verendete Tier zu einem Jagdmitpächter. Von dort aus wurde der Tierkadaver am nächsten Tag der Tierkörperbeseitigung durch ein Fachunternehmen zugeführt. Die NLStBV setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 19.08.2016 Kosten i.H.v. 129,16 Euro für die Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers fest.
Das VG Hannover hatte in erster Instanz in allen drei Fällen mit Urteilen vom 29.03.2017 die angegriffenen Kostenbescheide aufgehoben.

Das OVG Lüneburg hat die Berufungen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) gegen die Urteile des VG Hannover zurückgewiesen und diese Urteile nunmehr in zweiter Instanz bestätigt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kann die Kostenerstattung auf die von der Behörde herangezogene Vorschrift (§ 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes bzw. § 17 des Niedersächsischen Straßengesetzes) nicht gestützt werden, weil das jeweils im Straßenraum liegen gebliebene Reh bzw. Wildschwein nicht zu einer Verunreinigung der Straße im Sinne der genannten Vorschriften geführt habe. Ohne die Verletzung einer primären Pflicht zur Straßenreinigung bestehe auch keine sekundäre Pflicht zur Kostenerstattung.

Das OVG Lüneburg hat die Revision zum BVerwG jeweils nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 42/2017 v. 22.11.2017