Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig

BeamtVG §§ 4, 10, 11, 12, 55 II, VIII, 67 II

Beamte mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten sollen bei der Altersversorgung „Nur-Beamten“ gleichgestellt, aber auch nicht bessergestellt werden. Nicht dem Gesetzeszweck entsprechend ist deshalb eine Besserstellung durch die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig, wenn dies Tätigkeiten betrifft, aus denen der Beamte einen Anspruch auf Altersversorgung erworben hat, der nicht im Rahmen des § 55 VIII BeamtVG zu einem entsprechenden Ruhen des Versorgungsanspruchs als Beamter führt.

BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 C 22/14 (OVG Berlin-Brandenburg)

August 2016