Keine Klagebefugnis bei Auswahlentscheidung über ämtergleiche Stellenbesetzung (Umsetzungskonkurrenz)
GG Art. 33 II; VwGO §§ 42 II, 114; VwVfG § 40
1. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens. Für eine dahingehende Klage im Rahmen einer „Umsetzungskonkurrenz“ fehlt regelmäßig bereits die Klagebefugnis.
2. Die ämtergleiche Besetzung eines Dienstpostens unterliegt nicht den Vorgaben des Art. 33 II GG. Es besteht daher auch kein aus dieser Norm folgender Bewerbungsverfahrensanspruch.
BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 A 6/13
August 2016