Familienzuschlag Stufe 1 für Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft

RL 2000/78/EG Art. 1, 2; GG Art. 33 V; BGB §§ 195, 199 I; BBesG § 40 I; NdsBesG §§ 1 II, 1 a; NdsBVAnpG Art. 5 I

1. Das Bundesland Niedersachsen hat die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht vollständig umgesetzt.

2. Der gemeinschaftsrechtliche Äquivalenzgrundsatz ist in Niedersachsen verletzt, weil die Verfahren betreffend die Zahlung von Familienzuschlag der Stufe 1 für verpartnerte Beamte weniger günstig gestellt sind als für verheiratete Beamte. (Leitsätze der Redaktion)

OVG Lüneburg, Urt. v. 24.11.2015 – 5 LB 83/15

August 2016