Anforderungen an Vermerk über Nichteinbeziehung eines Bewerbers in Auswahlverfahren
GG Art.19 IV, 33 II; VwGO §§ 114, 123 I 1, 146
1. Für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung über die Nichteinbeziehung eines Bewerbers in das Auswahlverfahren für ein Beförderungsamt gelten dieselben Maßstäbe wie für die Auswahlentscheidung selbst.
2. Ein Vermerk über die Nichteinbeziehung eines Bewerbers in die Auswahl für ein Beförderungsamt muss denselben formalen Anforderungen genügen wie ein Auswahlvermerk, das heißt, es sind alle wesentlichen Gesichtspunkte für die Nichteinbeziehung zu nennen und ein Nachschieben von Gründen im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig.
3. Wird die Entscheidung über die Nichteinbeziehung eines Bewerbers mit einem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren begründet, muss erkennbar sein, dass die Entscheidung in zutreffender Kenntnis des disziplinarischen Vorwurfs und des wesentlichen Stands des Disziplinarverfahrens getroffen worden ist.
VGH Kassel, Beschl. v. 3.12.2015 – 1 B 1168/15
August 2016