Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls

SchlHBeamtVG § 4 II; BeamtVG §§ 4 II, 87 Nr. 3; VwGO § 132 II Nr. 1, 2

Tritt ein Beamter mit dem Ende des Monats oder mit Ablauf des letzten Tages des Monats in den Ruhestand, so tritt der Versorgungsfall zeitgleich mit dem Beginn des Ruhestandes am ersten Tag des folgenden Monats ein, mithin nicht „vor“ diesem Tag.

BVerwG, Beschl. v. 7.12.2015 – 2 B 79/14 (OVG Schleswig)

August 2016