Disziplinarrechtliche Ahndung eines Zugriffsdelikts eines Beamten unter Ausnutzung seiner Dienststellung (Rettungsassistent)

BeamtStG § 24 I 1; StGB § 243 I; LDG NW §§ 13, 59, 67; VwGO § 137 I Nr. 1

1. Auch bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen richtet sich die an seiner Schwere orientierte grundsätzliche Zuordnung zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen. Auf die Einstufung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es nicht an (Aufgabe der bisherigen Rspr., BVerwGE 124, 252 [260] = NVwZ 2006, 469).

2. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 (OVG Münster)

August 2016