Rechtsnatur von Beschlüssen der Kultusministerkonferenz

EV Art. 20, 37, 45 II; BWBG §§ 16, 21; BWKMLbV §§ 3, 6

1. Beschlüsse der Kultusministerkonferenz sind ihrer Rechtsnatur nach nicht dazu geeignet, einem Beamten einen Anspruch gegen seinen Dienstherrn auf Zuerkennung einer Lehramtsbefähigung oder auf Übertragung eines höheren Statusamtes nebst Einweisung in eine zugehörige Planstelle zu vermitteln. Denn die Konferenz setzt kein Gesetzesrecht, sondern gibt als Instrument des kooperativen Föderalismus lediglich Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis der Länder.

2. Die Qualität einer Rechtsvorschrift erlangt ein Beschluss der Kultusministerkonferenz auch nicht (ausnahmsweise) deshalb, weil er dazu diente, einen Auftrag aus Art. 37 II des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) umzusetzen.

VGH Mannheim, Beschl. v. 11.12.2015 – 4 S 1652/15

August 2016