Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme gegen Reserveoffizier
WDO §§ 38 I, 58 VII, 108 III 1; SG §§ 17 III, 23 II Nr. 2, 59 III 1; StGB § 263
1. Gegen einen Reserveoffizier, der das 60., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, kann eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme gemäß § 58 III WDO verhängt werden, weil er nach freiwilliger schriftlicher Verpflichtung gemäß § 59 III 1 SG zu einer Dienstleistung nach § 60 SG herangezogen werden kann.
2. Ein Reserveoffizier, der sich durch Betrug (§ 263 StGB) für Wehrübungen Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Höhe eines fünfstelligen Betrages erschleicht, verstößt gegen die nachwirkende Dienstpflicht aus § 17 III SG.
3. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen für das Erschleichen von Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz durch einen Reserveoffizier ist die Herabsetzung im Dienstgrad.
BVerwG, Urt. v. 10.2.2016 – 2 WD 4/15 (TruppDG Süd Erfurt)
August 2016