Besondere Dienstpflichten leitender Ministerialbeamter
BeamtStG § 30; RhPfBG § 41
1. Leitende Ministerialbeamte unterliegen im Hinblick auf ihre Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz, der Pflicht, dienstliche Anordnungen auszuführen, der Wohlverhaltenspflicht sowie der Pflicht zur Beratung und Unterstützung ihrer Vorgesetzten nicht nur dem für alle Beamten geltenden Pflichtenkreis, sondern wegen ihrer herausgehobenen Dienststellung und ihrem besonderen Status nochmals gesteigerten Anforderungen. Dies gilt, obwohl sie nicht zum Kreis der so genannten politischen Beamten (§ 30 BeamtStG, § 41 RhPfBG) zählen.
2. Mit diesem Pflichtenkreis steht es nicht in Einklang, wenn ein Ministerialbeamter in leitender Funktion einen Arbeitsauftrag der Hausleitung eines Ministeriums nach erfolgloser Remonstration mit einem Widerspruch angreift und sodann nicht zielführend bearbeitet. Ein solches Verhalten kann disziplinarisch geahndet werden.
OVG Koblenz, Beschl. v. 16.3.2016 – 3 A 10854/15.OVG
(Mitgeteilt vom Richter am OVG K.-A. Bonikowski, Koblenz)
August 2016