Beförderungsrunde 2015 DTAG VG Freiburg

5 K 1593/15, Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05.02.2016

Das VG Freiburg hat bei der Ablehnung einer Beförderung in der Beförderungsrunde 2015 mehrere Formfehler beanstandet:

1. Für einen Zeitraum von 5 ½ von insgesamt 29 Monaten Gesamtbeurteilungszeitraum lagen keine Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte vor. Das Gericht sah dies als nicht unwesentlichen Teil des Beurteilungszeitraums an und folgt damit der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2015, Az. 4 S 1405/15), wonach Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen erforderlich sind.

2. Die zugrunde liegende Beurteilung war nicht mehr hinreichend aktuell. Das Gericht betont zwar, dass es nicht der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs folgt, wonach dienstliche Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht älter als ein Jahr sein dürfen (Beschluss vom 10.11.2015, Az. 1B 1893/15). Die Aktualität einer dienstlichen Beurteilung sei aber nicht allein anhand des Zeitraums zwischen Beurteilung und Auswahlentscheidung zu beurteilen, sondern es könne an der erforderlichen Aktualität auch dann fehlen, wenn nach der letzten Beurteilung Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht eingetreten sind, die dazu führen, dass sich auch das Leistungsbild des Beamten verändert hat. Da die Antragstellerin noch im Beurteilungszeitraum eine neue Stelle angetreten hatte und dafür keine Stellungnahme ihrer Führungskraft berücksichtigt worden ist, ging das Gericht davon aus, dass die zugrunde liegende dienstliche Beurteilung nicht hinreichend aktuell war.

3. Zudem hielt es die Auswahlentscheidung für nicht hinreichend dokumentiert. Zur Sicherung des Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG müssen die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Mitteilung des Auswahlergebnisses an die Bewerber schriftlich fixiert werden. Das erteilte Konkurrentenschreiben enthielt zwar Erwägungen zur Bewerberauswahl, diese waren – wie die Telekom im Lauf des Verfahrens einräumen musste- von Anfang an unzutreffend. In den Akten fehlt ein Auswahlvermerk wie auch jegliche Dokumentation der Auswahlentscheidung. Das Gericht stellt klar, dass die Begründung im Ablehnungsschreiben den Auswahlvermerk nicht ersetzen kann und dass die Entscheidung weder im Konkurrentenschreiben noch im sich anschließenden Gerichtsverfahren nachträglich plausibel gemacht werden.

Oktober 2016