Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst

VG Potsdam, Beschl. v. 22. 4. 2016 – 2 L 339/16:

GG Art. 33 II

BbgLVPol § 15 I, § 23

VwGO § 123 I 2

Einem Beamten, der in seiner bisherigen Laufbahn erfolgreich auf verschiedenen Dienstposten tätig war, darf die Eignung für den Aufstieg zum höheren Polizeivollzugsdienst nach § 15 I BbgLVPol nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil er im aktuellen (dreijährigen) Beurteilungszeitraum ausschließlich als Zugführer einer Einsatzhundertschaft tätig war.

Oktober 2016