Auf- und Abrüsten vor und nach der Schicht ist zusätzlicher Dienst eines Polizeibeamten

zu OVG Münster , Urteil vom 03.11.2016 - 6 A 2151/14, 6 A 127/15, 6 A 2251/14, 6 A 2250/14 und 6 A 1903/14

Ein im Wach- und Wechseldienst tätiger Polizeivollzugsbeamter leistet durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände (unter anderem Pistole mit Holster, Reservemagazin, Handschellen) vor Schichtbeginn und nach Schichtende über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteilen vom 03.11.2016 entschieden (Az.: 6 A 2151/14, 6 A 127/15, 6 A 2251/14, 6 A 2250/14 und 6 A 1903/14).
Das Innenministerium verwies auf einen Erlass.

Geklagt hatte unter anderem ein Polizeivollzugsbeamter, der als Streifenbeamter beim Polizeipräsidium Bochum eingesetzt ist. Aus Sicht der beklagen Polizeidirektionen und des nordrhein-westfälischen Innenministeriums als Dienstherrn bestand hingegen kein Problem: Seit 2014 regele ein Erlass, dass das Auf- und Abrüsten in der regulären Arbeitszeit erfolgen soll. Niemand sei verpflichtet, dies anders zu handhaben. Zudem sei der Zeitaufwand gering. Mit überlappenden Dienstzeiten sorge man in einem landesweiten System dafür, dass stets ausreichend Kräfte im Einsatz seien.

Das OVG bejaht zusätzlichen Dienst – Ausgleichsanspruch möglich

Das OVG hat festgestellt, dass der Kläger - wie auch die Kläger weiterer Verfahren - die ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn an- und nach Schichtende abgelegt hat. Er habe somit über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet. Daraus könne sich möglicherweise ein Ausgleichsanspruch des Klägers ergeben. Ob dies der Fall sei, habe das OVG im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden gehabt.

VG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2014 (Vorinstanz zu Az.: 6 A 1903/14)

VG Münster, An- und Ablegen der Uniform gehört zu Arbeitszeit eines Polizisten, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 13.07.2010

VG Karlsruhe, An- und Ablegen der Polizeiuniform gehört nicht zur Dienstzeit, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 27.01.2010

November 2016