Ohne Fahrprüfung kein Traktorführerschein für Rechtsanwalt

Das VG Berlin hat entschieden, dass ein Anspruch auf die prüfungsfreie Erteilung einer Fahrerlaubnis für bestimmte land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge anlässlich der Umstellung einer alten Fahrerlaubnis nur derjenige hat, der eine entsprechende Tätigkeit nachweisen kann.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, beantragte im Mai 2013 die Umstellung seiner alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf die aktuellen Fahrerlaubnisklassen und Anfang 2015 zusätzlich die Erteilung der Klasse T. Diese berechtigt dazu, bis zu 60 km/h schnelle Zugmaschinen sowie bis zu 40 km/h schnelle selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Futtermischwagen beim Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft zu führen. Den von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderten Nachweis einer Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft erbrachte der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Daher hatte die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag auf Erteilung der Klasse T im Wege der Umstellung abgelehnt.

Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzt die Beschränkung der prüfungsfreien Erteilung dieser Klasse im Rahmen der Umstellung einer alten Fahrerlaubnis auf den Personenkreis, der in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist, die Grundrechte des Klägers nicht. Mangels aktueller oder aktuell absehbarer Tätigkeit in diesem Bereich könne er sich nicht auf die Berufsfreiheit berufen. Aus der – bei lebensnaher Betrachtung ohnehin fernliegenden – Möglichkeit einer entsprechenden künftigen beruflichen Tätigkeit ergebe sich ebenfalls keine solche Verletzung. Auch verletzte die Rechtslage den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Denn die Differenzierung zwischen aktuell in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen und anderen Personen beruhe auf dem beruflichen Bedürfnis tatsächlich tätiger Land- oder Forstwirte und damit auf einem sachlichen Grund. Zudem könnten diese Personen aufgrund ihrer alten Fahrerlaubnis die betreffenden Fahrzeuge auch ohne weitere Fahrprüfung sicher führen. Im Interesse der Verkehrssicherheit sei es dem Anwalt zumutbar, im unwahrscheinlichen Fall der zukünftigen Aufnahme einer Tätigkeit, für die eine Fahrerlaubnis der Klasse T erforderlich sei, eine entsprechende Fahrprüfung zu absolvieren.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 44/2016 v. 17.11.2016

November 2016