BVerwG: Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist "Eins zu Eins" durch Freizeit auszugleichen

zu BVerwG , Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 21.15; 2 C 22.15; 2 C 23.15; 2 C 24.15; 2 C 3.16; 2 C 28.15

Die Mehrarbeit eines Beamten in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "Eins zu Eins" durch Freizeit auszugleichen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2016 in mehreren Verfahren klargestellt. Wie das Gericht betonte, bestehe dagegen kein Anspruch auf Freizeitausgleich für eine reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit. Die Richter verneinten zudem einen Anspruch auf Auslandsbesoldung bei Freizeitausgleich für im Ausland geleisteten Dienst, wenn der Freizeitausgleich im Inland genommen wird (Az.: 2 C 21.15 bis 2 C 24.15, 2 C 3.16, 2 C 28.15).

Polizisten wurden in Kabul und Bagdad eingesetzt

Ein Teil der Kläger sind Bundespolizisten. Diese waren in den vergangenen Jahren mehrfach für jeweils einige Monate bei den deutschen Botschaften in Kabul und in Bagdad tätig. Dort nahmen sie Aufgaben des Personen- und Objektschutzes wahr. Während ihres Dienstes im Ausland erhielten sie Auslandsbesoldung. Ein weiterer Kläger ist Polizeibeamter des Landes Berlin und wurde mehrfach für mehrere Tage bei polizeilichen Unterstützungseinsätzen in anderen Bundesländern eingesetzt.

Kläger in Vorinstanzen nur teilweise erfolgreich

Die Vorinstanzen haben die Beklagten verurteilt, den Klägern für Zeiten des Bereitschaftsdienstes Freizeitausgleich im Verhältnis "Eins zu Eins" zu gewähren. Hingegen haben sie die Klagen abgewiesen, soweit die Kläger (vollen) Freizeitausgleich auch für Zeiten der Rufbereitschaft und für bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit begehrt haben. Außerdem haben sie die Klagen der Bundespolizisten abgewiesen, soweit diese Auslandsbesoldung für die Zeit der Inanspruchnahme von Freizeitausgleich im Inland beansprucht haben.

Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit als Ziel

Das BVerwG hat jetzt sowohl die Revisionen der Kläger als auch die der Beklagten zurückgewiesen. Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt: Der Wortlaut der maßgeblichen Normen (§ 88 Satz 2 BBG, § 53 Absatz 2 LBG Berlin: "entsprechende" Dienstbefreiung) lege eine Differenzierung nach Mehrarbeit in Volldienst oder Bereitschaftsdienst oder qualitativ nach der Intensität der geleisteten Mehrarbeit nicht nahe. Vor allem aber diene der Freizeitausgleich nicht nur dazu, eine Regeneration des Beamten zu ermöglichen, sondern habe in erster Linie den Zweck, die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit jedenfalls im Gesamtergebnis zu gewährleisten. Dies erfordere einen vollen Ausgleich.

Aufenthalt im Ausland als zwingende Voraussetzung

Hingegen seien Zeiten reiner Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme keine als Mehrarbeit ausgleichspflichtigen Dienstzeiten, befand das Gericht. Ebensowenig gebe es eine Rechtsgrundlage für das Begehren auf Fortzahlung der Auslandsbesoldung, wenn der Freizeitausgleich für Auslandsdienste im Inland genommen wird. Auslandsbesoldung bezwecke einen Ausgleich für Erschwernisse des Dienstes im Ausland, setze also einen Aufenthalt im Ausland voraus.

Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 18. November 2016.

November 2016